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   Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20 PPU, C-412/20 PPU   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20 PPU, C-412/20 PPU (https://dejure.org/2020,35045)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - C-354/20 PPU, C-412/20 PPU (https://dejure.org/2020,35045)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - C-354/20 PPU, C-412/20 PPU (https://dejure.org/2020,35045)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Indépendance de l'autorité judiciaire d'émission)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabe der festgenommenen Person an die ausstellende Justizbehörde - Charta der Grundrechte der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Die Zuspitzung der allgemeinen Mängel, die die Unabhängigkeit der polnischen Justiz beeinträchtigen, rechtfertigt nicht die automatische Ablehnung aller Europäischen Haftbefehle aus ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europäischer Haftbefehl: Solange in Polen noch Gerichte stehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat der Gerichtshof im Urteil Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) die gleiche Methode angewandt, die er zuvor bei systemischen oder allgemeinen Mängeln nicht hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, sondern hinsichtlich einer Situation in den Gefängnissen angewandt hatte, die potenziell die Würde des Menschen verletzt, über dessen Übergabe im Rahmen des EHB entschieden wird(4).

    3 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), im Folgenden: Urteil Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems).

    5 Die polnische Regierung widerspricht dem Hauptargument des Vorlagebeschlusses, ist jedoch der Auffassung, dass sich die Antworten auf die im Vorlagebeschluss gestellten Fragen ohne Weiteres aus dem Urteil Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) ergeben.

    12 Diese These deckt sich mit dem Standpunkt, der vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) in der Rechtssache C-216/18 PPU, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems), vertreten, vom Gerichtshof jedoch nicht übernommen wurde.

    In der Rechtssache C-216/18 PPU, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems), vertrat die Kommission den Schlussanträgen von Generalanwalt Tanchev (EU:C:2018:517) zufolge hierzu den Standpunkt, dass sich, "auch wenn festgestellt worden ist, dass die Rechtsstaatlichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat ... ernsthaft bedroht ist, nicht ausschließen lässt, dass die Gerichte unter bestimmten Umständen in der Lage sind, ein Verfahren mit der Unabhängigkeit zu führen, die erforderlich ist, um die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts sicherzustellen" (Nr. 108).

    27 Generalanwalt Tanchev befürwortete in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-216/18, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (EU:C:2018:517, Nr. 113), den Vorschlag der Kommission, "zu prüfen, ob es sich bei der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, um einen politischen Gegner handelt oder sie einer diskriminierten gesellschaftlichen oder ethnischen Gruppe angehört.

    Auf diese Urteile verwies auch Generalanwalt Tanchev in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-216/18 (EU:C:2018:517, Nr. 109) und betonte unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 272 und §§ 277 bis 279), dass der EGMR "[b]ei der Prüfung, ob die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung vorliegt, ... in der Praxis außerdem nicht nur die Situation im Bestimmungsland, sondern auch die spezifischen Umstände des Betroffenen" berücksichtigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    Generalanwalt Tanchev stellte in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (EU:C:2018:517) fest, dass "[d]as vorlegende Gericht ... der Ansicht [ist], dass es, wenn die Mängel des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats besonders schwerwiegend sind, d. h., wenn dieser Mitgliedstaat die Rechtsstaatlichkeit nicht mehr achtet, die Übergabe abzulehnen habe, ohne überprüfen zu müssen, ob der Betroffene einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird" (Nr. 98).

    In der Rechtssache C-216/18 PPU, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems), vertrat die Kommission den Schlussanträgen von Generalanwalt Tanchev (EU:C:2018:517) zufolge hierzu den Standpunkt, dass sich, "auch wenn festgestellt worden ist, dass die Rechtsstaatlichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat ... ernsthaft bedroht ist, nicht ausschließen lässt, dass die Gerichte unter bestimmten Umständen in der Lage sind, ein Verfahren mit der Unabhängigkeit zu führen, die erforderlich ist, um die Beachtung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts sicherzustellen" (Nr. 108).

    27 Generalanwalt Tanchev befürwortete in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-216/18, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (EU:C:2018:517, Nr. 113), den Vorschlag der Kommission, "zu prüfen, ob es sich bei der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, um einen politischen Gegner handelt oder sie einer diskriminierten gesellschaftlichen oder ethnischen Gruppe angehört.

    Auf diese Urteile verwies auch Generalanwalt Tanchev in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-216/18 (EU:C:2018:517, Nr. 109) und betonte unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 272 und §§ 277 bis 279), dass der EGMR "[b]ei der Prüfung, ob die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung vorliegt, ... in der Praxis außerdem nicht nur die Situation im Bestimmungsland, sondern auch die spezifischen Umstände des Betroffenen" berücksichtigt.

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    4 Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, im Folgenden: Urteil Aranyosi und Caldararu).

    13 Urteil in der Rechtssache Aranyosi und Caldararu, Rn. 104.

    15 Urteil in der Rechtssache Aranyosi und Caldararu, Rn. 104.

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    26 Insbesondere Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234).

    30 Im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 171), entschied der Gerichtshof, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob nach dem Inkrafttreten der Ustawa o Sadzie Najwy?¼szym (Gesetz über das Oberste Gericht) am 3. April 2018 die Disziplinarkammer des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) als unabhängig und unparteiisch angesehen werden kann, und dass hierfür zu prüfen ist, ob "die objektiven Bedingungen, unter denen die Einrichtung geschaffen wurde, ihre Merkmale sowie die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen können, dass diese Einrichtung nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss".

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    26 Insbesondere Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234).

    31 Im Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234), hat der Gerichtshof, dem die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen polnische Richter, die ihm Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatten, unterbreitet wurde, festgestellt, dass "[n]ationale Bestimmungen, nach denen gegen nationale Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann, weil sie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet haben, ... daher nicht zugelassen werden" können (Rn. 58).

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    34 Urteil in der Rechtssache Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems), Rn. 73. Nach Auffassung der niederländischen Regierung entspricht dies dem Ansatz des EGMR, der bei der Feststellung, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass die mangelnde Unabhängigkeit zu einer eklatanten Rechtsverweigerung führt, der Prüfung der Umstände des Einzelfalls eine besondere Bedeutung zumisst (Urteile vom 17. Januar 2012, 0thman [Abu Qatada] gegen Vereinigtes Königreich [CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, §§ 258 bis 262], und vom 9. Juli 2019, Kislov gegen Russland, [CE:ECHR:2019:0709JUD000359810, § 109]).

    Auf diese Urteile verwies auch Generalanwalt Tanchev in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-216/18 (EU:C:2018:517, Nr. 109) und betonte unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 17. Januar 2012, 0thman (Abu Qatada) gegen Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2012:0117JUD000813909, § 272 und §§ 277 bis 279), dass der EGMR "[b]ei der Prüfung, ob die echte Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung vorliegt, ... in der Praxis außerdem nicht nur die Situation im Bestimmungsland, sondern auch die spezifischen Umstände des Betroffenen" berücksichtigt.

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    Außerdem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277).

    Im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), hat der Gerichtshof die Anwendung einiger Bestimmungen der polnischen Rechtsvorschriften, auf denen die Zuständigkeit der Disziplinarkammer des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) für Disziplinarverfahren gegen Richter beruht, vorläufig ausgesetzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    Vgl. statt aller Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456).

    35 Das Übergabeverfahren kann zu einem Freiheitsentzug von bis zu 120 Tagen führen, wie ich in den Schlussanträgen in den Rechtssachen OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) und PI (Staatsanwaltschaft Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:337, Nr. 58) erläutert habe.

  • EGMR, 09.07.2019 - 8351/17

    ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    22 Die belgische Regierung hat auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Juli 2019, Romeo Castaño/Belgien (CE:ECHR:2019:0709JUD000835117), zur Verletzung des in Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Rechts in solchen Fällen verwiesen, in denen die Staaten ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit Hilfe des Mechanismus des EHB, um den mutmaßlichen Täter eines Mordes und anderer Straftaten vor Gericht zu stellen, nicht nachkommen.
  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-354/20
    Vgl. statt aller Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456).
  • EGMR, 09.07.2019 - 3598/10

    KISLOV v. RUSSIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

    Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen L und P (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:925, Nr. 39).

    53 Vgl. zur Zuspitzung der systemischen und allgemeinen Mängel Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen L und P (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:925, Nr. 76) sowie Urteil Openbaar Ministerie (Rn. 60).

    64 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen L und P (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:925, Nrn. 50 bis 52).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Jedoch muss stets der Einzelfall geprüft werden (Schlussantrag vom 12.11.2020 - EUGH Az.:C-354/20 PPU, EUGH Aktenzeichen C-412/20 PPU, BeckRS 2020, 30234; vgl. auch den Bericht in der Zeit vom 12.11.2020 hierzu https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/eugh-haftbefehle-polen-ablehnung-eu-recht).
  • EGMR, 25.03.2021 - 40324/16

    BIVOLARU ET MOLDOVAN c. FRANCE

    Ainsi que le présente l'avocat général Manuel Campos Sanchez-Bordona, dans ses conclusions présentées le 12 novembre 2020 sur l'arrêt L et P précité (EU:C:2020:925:): « La Cour a admis que, au-delà des cas de figure expressément visés par la décision-cadre (articles 3 à 5), l'exécution d'un MAE peut également être refusée « dans des circonstances exceptionnelles " qui, en raison de leur gravité même, imposent que soient apportées des limitations aux principes de reconnaissance et de confiance mutuelles entre États membres sur lesquels est fondée la coopération judiciaire en matière pénale ".
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    36 Vgl. u. a. Urteile Aranyosi und Caldararu, Rn. 83, sowie Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems), Rn. 45. Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen L und P (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:925), in denen dieser ausführt: "Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Vollstreckung eines [Europäischen Haftbefehls] neben den ausdrücklich im Rahmenbeschluss (Art. 3 bis 5) vorgesehenen Fällen auch unter "außergewöhnlichen Umständen" abgelehnt werden kann, die aufgrund ihrer Schwere eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen aufbaut, erforderlich machen" (Nr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-416/20

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:925, Nrn. 39, 40 und 44).
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